TVöD angelehnt,
Personalrat
Schichtdienst 365 Tage/Jahr und 24 Stunden/Tag.
Pro Schicht ein Mitarbeiter, 5 Mitarbeiter insgesamt.
Urlaubsvertretung untereinander.
Der normale Rhythmus
Montag bis Sonntag frei
Montag bis Freitag Spätschicht
Samstag bis Donnerstag frei
Freitag bis Sonntag Frühschicht (Sa u. So. 12h)
Montag bis Donnerstag Nachtschicht
Freitag bis Sonntag frei
Montag bis Donnerstag Frühschicht
Freitag bis Sonntag Nachtschicht (Sa u. So 12h)
Es darf immer nur einer von uns Urlaub machen und die, die normalerweise frei haben, müssen dann diese Schichten übernehmen.
Es kommen da seltsame Schichtfolgen zustande.
Die so aussieht.
Montag bis Donnerstag frei
Freitag Frühschicht
Samstag u. Sonntag frei
Montag bis Freitag Spätschicht
Samstag frei
Sonntag Frühschicht
Montag, Dienstag Nachtschicht
Mittwoch, Donnerstag frei
Freitag bis Sonntag Frühschicht
Montag bis Donnerstag Nachtschicht
Freitag bis Sonntag frei
Montag bis Donnerstag Frühschicht
Freitag bis Sonntag Nachtschicht
Montag bis Donnerstag frei
Freitag Frühschicht
Samstag und Sonntag frei.
Das ist ein ziemliches hin und her.
Im Frühjahr machen wir Minus-Stunden, im Sommer durch die Urlaubsvertretung machen wir Plus-Stunden. Im Herbst machen wir dann wieder minus Stunden damit das Stundenkonto sich wieder bei Null beläuft.
Das sind doch geplante Überstunden, ist das überhaupt zulässig?
Wie viel Stunden darf man ohne Wochenendruhe arbeiten?
:
Ihr mailt gemeinsam an die Mitarbeitervertretung -»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit in den Dienstplänen mit - im Rahmen der Schutzgesetz und Verträge. Die neuerdinsg unltrakurzen Ankündigungszeiten der Pläne beeinträchtigen und beschweren uns. Denn - anders als von einigen angenommen - haben wir nicht Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) vereinbart, mit einer Arbeitspflicht bei Ankündigungen von mindtesn vier Kalendertagen im voraus. Wir haben arbeitsvertraglich auch nicht - wie in § 2 Nummer 9 NachwG vorgeschrieben - mit dem Arbeitgeber seine Mindestankündigungsfrist vereinbart. Nachlesen könnt Ihr das auch in der EU-Richtlinie 2019 / 1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen.
Für Nacht- und Schichtarbeitnehmerinnen ist hier zudem § 6 Abs. 1 ArbZG einschlägigig.
Auf der Webseite der BAuA findet Ihr dazu eine Anleitung (https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis/Stationsorganisation.pdf?__blob=publicationFile&v=7#page=41) und dort - 'Dienstpläne sollten mindestens vier Wochen im Voraus bekannt gegeben und vonseiten des Klinikums auch eingehalten werden. Nur wenn Schichtpläne vorhersehbar sind, können die Pflegenden Privates zuverlässig planen. Das erhöht Arbeitszufriedenheit wie auch Motivation und senkt Fehlzeiten. Notwendige Dienstplanänderungen sollten mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens vier Tagen erfolgen.'
Möglicherweise ist da jemand von der Vorhersehbarkeit der Pläne zu deren notfallmäßigen Änderung verrutscht. Bitte teilt uns rasch mit, dass dies korrigiert wurde.
Mit freundlichen Grüßen .... «
Rechnet mit Unruhe